22. November 2024 Suche:
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Österreichische Selbsthilfegruppe COPD, Lungenfibrose und Langzeit-Sauerstoff-Therapie

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
bzw. von der Kraftfahrzeugsteuer

Für Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von unter 3,5 Tonnen wird eine motorbezogene Versicherungssteuer im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung eingehoben.

Für Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Zugmaschinen ist eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Diese wird direkt vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zulassungsbesitzers zuständigen Finanzamt, fehlt ein solches, vom Wohnsitzfinanzamt eingehoben.

Menschen mit Behinderungen können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahrzeugsteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen.

Voraussetzungen:

  • Zulassung des Kraftfahrzeuges auf die betroffene Person
  • Überreichung einer Abgabenerklärung (Formular Kr 21) an das Finanzamt im Wege des Versicherers
  • Das Kraftfahrzeug muss vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung der körperbehinderten Person und für Fahrten, die den Zwecken der körperbehinderten Person und der Haushaltsführung dienen, verwendet werden
  • Nachweis der Körperbehinderung - ein Ausweis nach § 29b StVO
  • Eine Eintragung im Behindertenpass über eine dauernde schwere Gehbehinderung oder Blindheit oder die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung

Zuständige Behörde:

  • Für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer: das Versicherungsunternehmen, bei dem das Kraftfahrzeug haftpflichtversichert ist
  • Für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer: das Wohnsitzfinanzamt

Erforderliche Unterlagen:

  • Formular "Kraftfahrzeugsteuer und motorbezogene Versicherungssteuer - Abgabenerklärung für Körperbehinderte - Kr21"
  • Zulassungsbescheinigung
  • Nachweis der Körperbehinderung

Achtung:
Die Steuerfreiheit steht ab Überreichung der Abgabenerklärung zu. Dies gilt auch dann, wenn Sie einen Nachweis der Körperbehinderung schon länger besitzen.

Die Steuerbefreiung gilt jeweils für ein Kraftfahrzeug. Überschneidungen bis zu einem Monat, z.B. bei Fahrzeugwechsel, sind erlaubt.

Hinweis:
Bei Wechselkennzeichen sind bis zu drei Kraftfahrzeuge steuerbefreit.

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